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Was ist das §14a EnWG eigentlich ?

Geräte mit einer bestimmten Leistung müssen künftig „steuerbar“ sein – das heißt, der Netzbetreiber darf sie im Notfall drosseln. Im Gegenzug können Sie als Haushaltsbetrieber finanzielle Vorteile genießen. Und: Wer frühzeitig handelt, profitiert – sowohl technisch als auch wirtschaftlich.

Inhalte im Überblick

Einführung: Warum der §14a EnWG für Hausbesitzer jetzt relevant wird

Die Energiewende befindet sich in vollem Gange – und nicht nur große Industriebetriebe sind betroffen, sondern auch private Haushalte mit Wärmepumpen, Elektroauto-Ladestationen, Batteriespeichern und Photovoltaikanlagen. All diese Geräte haben eines gemeinsam: Sie beanspruchen zunehmend das Stromnetz. In Wohngebieten, gerade wenn viele Häuser modernisiert werden oder Neubauten entstehen, kann das lokale Verteilnetz an seine Grenzen kommen.

Deshalb hat der Gesetzgeber mit dem § 14a des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eine neue Regelung geschaffen, die seit dem 1. Januar 2024 greift. Kurz gesagt: Wer bestimmte Verbrauchseinrichtungen in Betrieb nimmt oder neu einsetzt, muss dafür sorgen, dass diese „steuerbar“ sind – also dass der Netzbetreiber bei Bedarf in Ausnahmefällen deren Leistung begrenzen darf. Im Gegenzug profitieren Sie als Betreiber dieser Anlagen von günstigeren Netzentgelten.

Für Hausbesitzer wie Sie bedeutet das: Wenn Sie eine Wärmepumpe oder Wallbox planen oder bereits installiert haben, werden Sie vermutlich betroffen sein – aber das ist keineswegs nur eine Verpflichtung, sondern auch eine Chance: Sie können Kosten sparen, Ihre Anlage zukunftssicher machen und gleichzeitig zur Netzstabilität beitragen. Damit Sie wissen, was auf Sie zukommt, was Sie tun müssen und worauf wir bei der Realisierung mit „Solarstrom Konzepte“ achten, klären wir im folgenden Beitrag alle wesentlichen Aspekte.

Was genau regelt §14a EnWG? – Die Grundlagen

Der § 14a EnWG trägt den offiziellen Titel: „Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungskompetenzen“. Gesetze im Internet+2Bundesnetzagentur+2
Im Kern regelt dieser Paragraph zwei große Dinge:

  1. Der Netzbetreiber erhält das Recht, mit dem Betreiber einer Verbrauchseinrichtung eine Vereinbarung abzuschließen, durch die diese Anlage im Fall einer Netzüberlastung zeitlich begrenzt betrieben werden darf – etwa durch Leistungsreduzierung oder Drosselung. Gleichzeitig gewährleistet das Gesetz, dass Netzentgelte reduziertwerden können, wenn Sie sich auf eine solche Steuerung einlassen. Gesetze im Internet+1

  2. Gegenleistung für den Betreiber: Wenn Sie Ihre Anlage steuerbar machen lassen – das heißt technisch so ausstatten und beim Netzbetreiber anmelden – dann haben Sie Anspruch auf Netzentgeltvergünstigungen. Das bedeutet: Sie zahlen weniger für die Nutzung des Stromnetzes. Vattenfall

Wichtig ist: Der § 14a gilt nicht für jede Anlage automatisch – es gibt Voraussetzungen (z. B. Anschlussleistung über 4,2 kW, Inbetriebnahme ab 01.01.2024, Anmeldung beim Netzbetreiber). Wer diese Voraussetzungen erfüllt, hat aber keine Wahlfreiheit mehr – die Regelung ist verbindlich. netz-leipzig.de+1

Ein weiterer zentraler Punkt: Es geht nur um den Leistungsbezug aus dem Netz – nicht um die Einspeisung. Mit anderen Worten: Ihre Photovoltaikanlage, die Strom einspeist oder selbst verbraucht, bleibt davon unberührt. Der § 14a greift dort, wo Strom aus dem öffentlichen Netz entnommen wird.

Wer ist betroffen und wer darf profitieren?

Welche Geräte fallen unter § 14a?

Zu den sogenannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zählen unter anderem:

  • Private Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (Wallboxen) im privaten Bereich.

  • Wärmepumpen inklusive Zusatz- oder Notheizungen wie Heizstäbe. 

  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Batteriespeicher), soweit sie aus dem Netz Strom beziehen.

  • Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte) – sofern sie eine bestimmte Leistungsgrenze überschreiten.

Welche Voraussetzungen gelten?

Damit eine Anlage als steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne des § 14a gilt, müssen typischerweise folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die elektrische Anschlussleistung beträgt mehr als 4,2 kW. Dieser Wert wird nicht als Heizleistung gesehen, sondern als Leistungsaufnahme aus dem Netz.

  • Der Anschluss erfolgt im Niederspannungsnetz. 

  • Die Inbetriebnahme ist nach dem 1. Januar 2024 oder eine Anmeldung im Rahmen der § 14a-Regelung ist notwendig. Für ältere Anlagen gelten Übergangs- oder Bestandsschutz. 

Wahlrecht und Bestandsschutz

Für Altanlagen (vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen) gibt es Übergangsregelungen. Wenn Ihre Anlage bereits vor diesem Datum lief und bislang nicht steuerbar war, bleibt sie unter bestimmten Umständen ausgenommen. Allerdings ist ein freiwilliger Wechsel möglich – dann gelten neue Bedingungen.

Für Neuanlagen ab dem Stichtag ist die Teilnahme verpflichtend – Sie haben als Betreiber also kaum Wahl, ob Sie steuerbar werden wollen oder nicht. Was Sie jedoch wählen können, ist welches Entgelt-Modul (Rabattmodell) Sie mit dem Netzbetreiber vereinbaren. Wer profitiert davon?

Als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung können Sie von reduzierten Netzentgelten profitieren. Während früher oft aufwendige Mess- und Steuertechnik nötig war, ist der Einstieg heute günstiger. Wer seine Anlage mit Blick auf § 14a schon bei der Planung oder Umsetzung berücksichtigt, ist technologisch im Vorteil – und das gilt insbesondere auch für die Beratung durch Solarstrom Konzepte.

Wenn Sie beispielsweise bei Solarstrom Konzepte eine Wallbox, Wärmepumpe oder Speichersystem integrieren, prüfen wir gemeinsam, wie die Anlage § 14a-konform gestaltet werden kann – so sichern Sie sich die technischen Voraussetzungen und die finanziellen Vorteile.

Warum kommt § 14a – ein Blick auf die Netzrealität

Der Grund für diese Regelung liegt nicht in irgendeiner abstrakten Bürokratie, sondern in der praktischen Herausforderung: Das Stromnetz steht vor einem Umbau- und Verdichtungsprozess. Immer mehr Haushalte rüsten um – weg von fossiler Heizung und Diesel-Auto, hin zu elektrischer Wärmepumpe, E-Auto und überschüssiger Solarstromlage. Diese „Last“ muss irgendwoher kommen – und zwar stabil, sicher und effizient. 

Netzlast und Gleichzeitigkeit

Wenn viele Haushalte zur gleichen Zeit laden oder heizen – etwa abends, nach Feierabend – kann das lokale Niederspannungsnetz überlastet werden. Leitungen, Transformatoren und Knotenpunkte können so an ihre Grenzen kommen. Lösung: Entlastung durch gezielte Steuerung von Verbrauchseinrichtungen.

Steigerung der Anschluss-Geschwindigkeit

Für viele Bauherren war der Anschluss einer Wärmepumpe oder Wallbox bisher mit Verzögerungen verbunden – weil Netzbetreiber den Ausbau erst abwarten wollten. Mit § 14a wird eine zeitnahe Verbindung ermöglicht, wenn die Anlage steuerbar ist.

Netzstabilität erhalten

Die Versorgungssicherheit ist nicht nur ein Schlagwort – sie ist für jeden Haushalt wichtig. Wenn das Netz unkontrolliert belastet wird, steigt das Risiko für Spannungseinbrüche oder im Extremfall für schwarze Ausfälle. Die Regelung hilft, solche Risiken zu reduzieren.

Technische Umsetzung: Was bedeutet das in Ihrem Haushalt?

Anmeldung beim Netzbetreiber

Wenn Sie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung betreiben, muss diese beim Netzbetreiber angemeldet werden. Ihre Elektrofachkraft übernimmt dabei meist den Vorgang. In vielen Fällen ist die Anmeldung bereits Teil der Installation.

Steuertechnik & Mindestleistung

Bei einer Steuerung muss gewährleistet werden, dass die Anlage bei Netzüberlastung auf eine Mindestleistung begrenzt werden kann – typischerweise 4,2 kW bei Direktsteuerung.
Wenn Sie beispielsweise eine Wallbox mit 11 kW Leistung haben, so bedeutet das nicht, dass diese bei Steuermaßnahme vollständig abgeschaltet wird – vielmehr wird sie temporär auf 4,2 kW begrenzt, sodass laden weiterhin möglich ist. Wichtig ist: Der normale Haushaltstrom (Licht, Kühlschrank) bleibt unberührt.

Messsystem und Smart-Meter

In der Regel wird ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) erforderlich, wenn nach dem § 14a eine Steuerung stattfinden soll. Dieses misst nicht nur Ihren Verbrauch, sondern kommuniziert auch mit dem Netzbetreiber oder Ihrem Energiemanagementsystem (EMS).

Eigenverbrauch & Photovoltaik: Kein Risiko

Wenn Sie eine PV-Anlage besitzen und Strom einspeisen oder selbst verbrauchen, müssen Sie keine Sorge haben, dass diese wegen § 14a abgeschaltet wird. Der Paragraph greift nur beim Bezugsstrom aus dem öffentlichen Netz, nicht bei der Einspeisung. 

Wann wird gesteuert?

Die Steuerung durch den Netzbetreiber ist eine Ausnahme-Maßnahme, wenn eine konkrete Gefährdung oder Überlastung des Netzes vorliegt. In der Praxis heißt das: Ihr Alltag wird kaum beeinträchtigt. Gleichzeitig haben Sie durch die technische Vorbereitung die Gewissheit, dass Ihre Anlage mit der Zukunft kompatibel ist.

Kombination mit Photovoltaik, Speicher und Beratung durch Solarstrom Konzepte

Wenn Sie bei Solarstrom Konzepte eine Photovoltaikanlage mit Speicher oder eine Wallbox bzw. Wärmepumpe installieren, denken wir frühzeitig an § 14a-Konformität. Das heißt: Ihre Planung umfasst nicht nur Module oder Leistung, sondern auch Steuer- und Messtechnik, das Energiemanagement sowie Anmeldung beim Netzbetreiber – damit Ihre Anlage nicht nur funktioniert, sondern optimal integriert ist.

Vorteile für Sie

  • Sie sind zukunftssicher aufgestellt, denn Ihre Anlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen von vornherein.

  • Sie nutzen mögliche Rabatte bei den Netzentgelten, weil Ihre Anlage steuerbar ist.

  • Sie erhöhen Ihren Eigenverbrauch und Ihre Unabhängigkeit – z. B. indem Speicher und PV-Anlage optimal zusammenspielen.

  • Sie erhalten bei Solarstrom Konzepte eine komplette Beratung, von Technik über Förderung bis Anmeldung.

Beispielhaftes Szenario

Ein Eigenheim mit 8 kW PV-Anlage, 10 kWh Batteriespeicher, 11 kW Wallbox und Wärmepumpe: Wenn alles richtig konzipiert ist, wird die Wallbox beim Laden bevorzugt mit Solar- oder Speicherstrom gespeist; der Netzbezug wird reduziert und nur bei Bedarf das Netz belastet. Falls doch eine Netzüberlastung droht, greift die Steuerung der Verbrauchseinrichtungen – Ihre Anlage ist vorbereitet und läuft trotzdem weiter, Sie sehen kaum Einschränkungen. Gleichzeitig profitieren Sie von den Netzentgeltkürzungen.

Wirtschaftliche Auswirkungen: Was kostet mich das – und was spare ich?

Kosten für Steuertechnik und Nachrüstung

Je nachdem, wie Ihre Anlage aufgebaut ist, können Kosten für zusätzliche Steuertechnik, Smart-Meter oder ein Energiemanagementsystem (HEMS) anfallen. Diese Kosten sind jedoch in vielen Fällen gut kalkulierbar und amortisieren sich über die Zeit.

Einsparpotenziale

Laut Angaben der Verbraucherportale können Eigentümer von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen durch § 14a jährlich 150 bis 200 Euro oder mehr bei den Netzentgelten sparen, je nach Netzgebiet und Tarifstruktur.

Langfristige Investition in Ihre Zukunft

Wenn Sie ohnehin eine Wärmepumpe oder Wallbox installieren – wie es viele Kunden von Solarstrom Konzepte tun – dann liegt die eigentliche Investition in der erneuerbaren Technik. Die Zusatzkosten für § 14a-Konformität sind vergleichsweise gering. Gleichzeitig sichern Sie sich Vorteile, vermeiden Anschlussverzögerungen und machen Ihre Anlage fit für den kommenden Smart-Grid-Betrieb.

Häufige Fragen (FAQ) – kurz und verständlich

Muss ich meine Anlage bei jeder Netzüberlastung abschalten lassen?
Nein. Eine vollständige Abschaltung ist nicht vorgesehen. Vielmehr handelt es sich um eine temporäre Leistungsbegrenzung – etwa auf 4,2 kW – wenn eine Netzüberlastung tatsächlich droht.

Gilt das auch für meine Photovoltaikanlage?
Nein. Wenn Sie Strom einspeisen oder selbst nutzen, fällt das nicht unter § 14a, da hier der Bezugsstrom aus dem öffentlichen Netz gemeint ist. Ihre PV-Einspeisung oder Eigenverbrauch bleibt unberührt.

Was passiert mit Bestandsanlagen, die vor dem 01.01.2024 installiert wurden?
Für solche Anlagen gelten Übergangsfristen oder Bestandsschutz. Sie können freiwillig wechseln und von den Vorteilen profitieren, müssen das aber nicht.

Welche Module zur Netzentgeltreduktion gibt es?
Es gibt verschiedene Entgeltmodelle (z. B. Modul 1, Modul 2, Modul 3), je nach Technik und Messung. Modul 1 ist meist die einfachste Variante. 

Was muss ich konkret jetzt tun?
Kontaktieren Sie Ihre Elektrofachkraft und den Netzbetreiber, prüfen Sie Ihre Anlage, lassen Sie sich beraten – z. B. durch Solarstrom Konzepte. Die Anmeldung und Umsetzung sollte frühzeitig erfolgen, wenn Sie neu installieren oder erweitern möchten.

Fazit: § 14a EnWG – nicht nur Pflicht, sondern Chance

Der § 14a EnWG ist kein bürokratischer Bremsklotz – er ist vielmehr ein wegweisendes Instrument für die Energiewende auf Haushaltsebene. Wer eine Wärmepumpe, Wallbox, Batteriespeicher oder Photovoltaikanlage plant oder betreibt, sollte diese Regelung ernst nehmen – nicht nur, weil sie verpflichtend ist, sondern weil sie wirtschaftliche Vorteile, Planungssicherheit und Zukunftsfähigkeit bringt.

Mit einem Partner wie Solarstrom Konzepte sind Sie bestens aufgestellt: Wir helfen Ihnen bei Technik-Auswahl, Anmeldung, Umsetzung und Betrieb – damit Ihre Anlage effizient, sicher und § 14a-konform funktioniert. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt: Nutzen Sie die Gelegenheit, Ihre Investition zukunftssicher zu machen – und profitieren Sie von allen Vorteilen, die modernste Energieversorgung im Haushalt zu bieten hat.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er ersetzt keine steuerliche, rechtliche, technische oder finanzielle Beratung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Förderbedingungen, Einspeisevergütungen, steuerliche Regelungen und technische Daten unterliegen laufenden Änderungen. Jegliche Haftung für unmittelbare oder mittelbare Schäden aus der Nutzung der Informationen wird ausgeschlossen

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01.

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04.

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