Stand: 01.04.2026
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I. Geltung
- Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Solarstrom Konzepte GmbH (nachfolgend „Lieferant“), insbesondere sämtliche kauf-, werk- und werklieferungsvertraglichen Leistungen, einschließlich Montage-, Installations-, Dienst- und Serviceleistungen, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Lieferant mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
- Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Lieferant ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Lieferant auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
II. Angebot und Vertragsabschluss
- Alle Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Lieferant innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
- Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferanten und Auftraggeber ist der geschlossene Vertrag, der durch Abgabe der Bestellung des Auftraggebers mittels Bestellbestätigung des Lieferanten in Schrift- oder Textform zustande kommt, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Lieferanten vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
- Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Lieferanten nicht berechtigt, von der in Schrift- oder Textform getroffenen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen.
- Angaben des Lieferanten zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
- Der Lieferant behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Lieferanten diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
- Soweit der Lieferant nach Vorgaben (Zeichnungen, Maßen, Spezifikationen, Mustern etc.) des Auftraggebers zu liefern hat, bestimmt sich die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der zu liefernden Gegenstände anhand dieser Vorgaben. Eine Prüfung, ob sich die zu liefernden Gegenstände für den vom Auftraggeber vorgesehenen Verwendungszweck eignen, erfolgt seitens des Lieferanten insoweit nicht.
III. Preise und Zahlung
- Die Preise gelten für den in der Auftragsbestellung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
- Rechnungsbeträge sind innerhalb von sieben Tagen, ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Lieferanten. Bei Nichtleistung des Auftraggebers werden die Bauarbeiten eingestellt und die entstandenen Kosten dem Auftraggeber auferlegt.
- Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
- Der Lieferant ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Lieferanten durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
IV. Vom Auftraggeber zu schaffende Voraussetzungen für die Montage und Installation
- Hat der Auftraggeber den Lieferanten mit der Montage und Installation von Photovoltaik-Anlagen oder anderer mechanischer und/oder technischer Module beauftragt, hat der Auftraggeber vor vereinbartem Montage- bzw. Installationsbeginn die nachfolgenden Voraussetzungen zu schaffen und sicherzustellen:
-Der Auftraggeber versichert mit Unterzeichnung des Auftragsformulars verbindlich, Eigentümer des Gebäudes oder in anderer Weise berechtigt zu sein, auf/in dem die Anlage installiert werden soll.
-Zugang zum Grundstück/Dach
-Zugang zur gelieferten Ware
-Zugang zu Strom, Wasser und ggfs. Zugang zu Hebewerkzeug und individuell bauseits vereinbarten Leistungen
- Liegen die vom Auftraggeber zu schaffenden Voraussetzungen zu dem vereinbarten Montage- bzw. Installationsbeginn nicht vor, ist der Lieferant berechtigt, den Beginn der Montage bzw. Installation um den Zeitraum der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist zu verschieben und die sich aus der vom Auftraggeber zu vertretenden Verzögerung ergebenden (Mehr-)Kosten in Rechnung zu stellen oder – bei einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verzögerung von mehr als 5 Werktagen vom Vertrag zurückzutreten.
- Nach Abschluss der Montage- und Installationsarbeiten übernimmt der Lieferant keine Verpflichtung zur Wiederherstellung von zuvor gelösten, beschädigten oder entfernten Dachbestandteilen, insbesondere nicht zur erneuten Vermörtelung oder Verschäumung von Dachpfannen. Die Wiederherstellung solcher Dachbestandteile obliegt ausschließlich dem Auftraggeber und ist von diesem auf eigene Kosten und Verantwortung vorzunehmen oder durch ein geeignetes Fachunternehmen durchführen zu lassen.
V. Lieferung und Lieferzeit
- Lieferungen erfolgen ab Werk.
- Vom Lieferanten in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
Unter folgendem Vorbehalt kann die Installation verschoben erfolgen:
-Schlechtwetter-Vorbehalt:
-Schnee, Sturm, starker Wind, Gewitter, Temperatur unter -5 Grad Celsius
– Evtl. gesetzliche Neubestimmungen
- Der Lieferant kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Lieferanten gegenüber nicht nachkommt.
- Der Lieferant haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Zulieferer, wenn der Auftraggeber ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat,) verursacht worden sind, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Lieferanten die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferanten vom Vertrag zurücktreten.
- Der Lieferant ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Lieferant erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
- Gerät der Lieferant mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. X dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
- Sofern im Einzelfall eine Inbetriebnahme innerhalb eines bestimmten Zeitraums vereinbart wird (z. B. 6-Wochen-Inbetriebnahme), handelt es sich hierbei um eine freiwillige Zusatzleistung des Lieferanten und nicht um eine Garantie im Rechtssinne. Bei einer vom Lieferanten zu vertretenden Verzögerung erstattet der Lieferant nach Vorlage einer entsprechenden Stromkostenabrechnung die entstandenen Stromkosten, jedoch maximal für einen Zeitraum von 3 Monaten und bis zu einem Gesamtbetrag von 300,00 EUR. Eine Aufrechnung oder ein eigenmächtiger Abzug durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Die Erstattung erfolgt ausschließlich nach vollständiger Auftragsabwicklung im Wege einer Gutschrift. Eine Erstattung ist ausgeschlossen, sofern die Verzögerung nicht vom Lieferanten zu vertreten ist.
VI. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferanten in Gütersloh, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Lieferant die Montage und Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
- Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Lieferanten.
- Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Lieferant dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
- Bei werklieferungs- oder werkvertraglichen Leistungen, insbesondere Montage und Installation, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung mit Erlangung des Sachherrschaft durch den Auftraggeber, in jedem Fall mit erfolgter (Teil-)Abnahme durch den Auftraggeber.
- Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Lieferanten betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
- Die Sendung wird vom Lieferanten nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
VII. Abnahme
- Lieferungen und Leistungen sind vom Auftraggeber abzunehmen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder zwischen Lieferanten und Auftraggeber vereinbart wurde. Der Auftraggeber kann die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern.
- Die Abnahme hat mangels abweichender Vereinbarung innehrlab von zwei Werktagen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch den Lieferanten zu erfolgen.
Es besteht der Bedarf einer Teilabnahme von in sich geschlossenen und selbstständigen nutzbaren Anlagenteilen. Die erste Abnahme erfolgt nach der DC-Montage die zweite und damit Endabnahme erfolgt nach Inbetriebnahme (AC-Montage).
- Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt der Liefergegenstand als abgenommen, wenn
die Lieferung und, sofern der Lieferant auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
- der Lieferant dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Ziff. VII Abs. 6 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
- seit der Lieferung oder Installation 3 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Liefergegenstandes begonnen hat (z.B. den Liefergegenstand in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation drei Werktage vergangen sind und
- der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Lieferanten angezeigten Mangels, der die Nutzung des Liefergegenstandes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
VIII. Gewährleistung, Sachmängel
Die Solarmodule entsprechen bei Installation der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und werden durch unsere Monteure vor Ort auf Ihre Funktion geprüft. Nach erfolgreicher Prüfung werden die Solarmodule auf dem Dach montiert. Bei einem Mangel der Module, wird der Hersteller kontaktiert, welcher für die Mangelhafte Ware haftet. Auf eine weitere Beschaffenheit und evtl. Materialfehler an den Modulen kann nicht Solarstrom Konzepte in Haftung genommen werden.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen, gelten jeweils die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
- Die in Erfüllung eines Kauf- oder Werklieferungsvertrages gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dem Lieferanten nicht binnen drei Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Lieferanten nicht binnen 3 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Lieferanten ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Lieferanten zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Lieferant die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
- Im Fall einer zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber vereinbarten Abnahme, ist der Auftraggeber mit der Rüge von solchen Sachmängeln ausgeschlossen, die bei der Abnahme erkennbar waren und hinsichtlich derer sich der Auftraggeber im Zuge der Abnahme keine Rechte vorbehalten hat.
- Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Lieferant nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.
- Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Lieferant aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Lieferant nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Lieferanten gehemmt.
- Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Lieferanten den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
- Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
- Soweit Garantiezeiten angegeben sind, gelten für die verbauten Komponenten die jeweiligen Herstellergarantien. Darüber hinaus gewährt die Solarstrom Konzepte GmbH eine zusätzliche Anbietergarantie mit einer Laufzeit von bis zu 8 Jahren ab vollendung der Herstellergarantie. Diese Anbietergarantie erstreckt sich auf sämtliche durch die Solarstrom Konzepte GmbH gelieferten und verbauten Komponenten und Produkte. Von der Anbietergarantie ausgeschlossen sind Schäden aufgrund von natürlichem Verschleiß, unsachgemäßer Nutzung, Eingriffen oder Veränderungen durch Dritte sowie solche Mängel, die nicht von der Solarstrom Konzepte GmbH zu vertreten sind. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt. Ein Anspruch aus der Anbietergarantie besteht nur, sofern die Anlage entsprechend den Vorgaben des Herstellers und der Solarstrom Konzepte GmbH betrieben und gewartet wurde.
X. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
- Die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. X eingeschränkt.
- Der Lieferant haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und – sofern vereinbart – Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib, Leben oder Gesundheit von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
- Soweit der Lieferant gem. Ziff. X Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Lieferant bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
- Soweit der Lieferant technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
Die Einschränkungen dieser Ziff. X gelten nicht für die Haftung des Lieferanten sowie die Haftung der in Abs. 4 benannten Personen wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
XI. Eigentumsvorbehalt
- Alle vom Lieferanten gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Lieferanten gegen den Auftraggeber aus dem Liefervertrag und der mit dem Auftraggeber bestehenden Geschäftsbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Geschäftsbeziehung beschränkten Kontokorrent-Verhältnis) sicherungshalber im Eigentum des Lieferanten.
- Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung aller gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber diese unverzüglich auf das Eigentum des Lieferanten hinweisen und den Lieferanten hierüber informieren, um diesem die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vorbehaltsware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes heraus zu verlangen (Verwertungsfall). Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Lieferant ist vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten.
- Der Lieferant ist berechtigt, seine Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsbeziehung ganz oder teilweise an Dritte, insbesondere an eine Factoring-Gesellschaft, abzutreten. Der Auftraggeber erklärt sich bereits jetzt ausdrücklich mit einer solchen Forderungsabtretung einverstanden. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können in diesem Fall ausschließlich an den vom Lieferanten benannten Dritten erfolgen. Der Lieferant wird den Auftraggeber rechtzeitig schriftlich oder in Textform über die Abtretung und die neue Zahlungsstelle informieren. Einwände oder Einreden des Auftraggebers gegen die abgetretenen Forderungen bleiben hiervon unberührt.
XII. Schlussbestimmungen
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber nach Wahl des Lieferanten dessen Sitz in 33332 Gütersloh oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Lieferanten ist in diesen Fällen jedoch dessen Sitz in 33332 Gütersloh ausschließlicher Gerichtsstand.
- Die Beziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) sowie die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts gelten nicht und deren Anwendbarkeit wird ausgeschlossen.
- Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1.Geltung
2.Angebotserstellung und Vertragsabschluss
3.Durchführbarkeit
4.Preise und Zahlungsbedingungen
5.Lieferung, Lieferzeit, Gefahrenübergang
6.Eigentumsvorbehalt
7.Gewährleistung, Sachmangel und Mängelanzeige
8.Haftung und Freistellung
9.Höhere Gewalt und sonstige nicht vorhersehbare Ereignisse
10.Rücktritt aus wichtigem Grund
11.Datenschutz
12.Widerrufsrecht, Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts
13.Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
14.Schriftformerfordernis
15. Salvatorische Klausel
1. Geltung
1.1 Die Solarstrom Konzepte GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) bietet ihren Kunden (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) einen Komplettservice für die Installation von Heizungsanlagen an.
1.2 Alle Lieferungen von Produkten, Leistungen, Angebote und Auftragsbestätigungen des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge und Bestell- und Auftragsbestätigungen, die der Verkäufer mit seinen Kunden über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.3 Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Diese gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch den Verkäufer. Nebenabreden können nur mit dem Geschäftsführer getroffen werden und bedürfen der Schriftform.
2. Angebotserstellung und Vertragsabschluss
2.1 Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als „verbindlich“ gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.2 Aufgrund der durch den Käufer telefonisch und schriftlich mitgeteilten Informationen erstellt der Verkäufer ein erstes unverbindliches Angebot, aus welchem sich die weitere konkrete Abstimmung, über die für den Käufer in Frage kommenden Produkte und deren Installation ergibt.
2.3 In einem mehrphasigen Verkaufsprozess wird der Käufer dem Verkäufer alle notwendigen
Informationen zur Verfügung stellen, um die für ihn in Frage kommenden Produkte zutreffend empfehlen zu können. Hierbei werden alle vom Käufer gemachten Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Unterlagen maßgeblich für die weitere Produktempfehlung. Tatsächliche Abweichungen der vor Ort Gegebenheiten gehen zu seinen Lasten (vgl. Ziffer 3).
2.4 Der Verkäufer ist berechtigt, alle zur Ermittlung der Bonität des Käufers erforderlichen allgemein zugänglichen Informationen (insbesondere Schufa Auskünfte) einzuholen und zur Grundlage seiner Entscheidung über den Vertragsschluss mit dem Käufer zu machen. Eine negative Schufa Auskunft des Käufers berechtigt den Verkäufer zum Rücktritt von dem Vertrag (Ziffer 10.4).
2.5 Am Ende des Abstimmungsprozesses wird der Käufer ein von dem Verkäufer maßgeschneidertes Angebot erhalten, welches dieser mittels elektronischer Signatur (z.B. via DocuSign) oder per Post, E-Mail-Scan oder Telefax unterzeichnet. Ab Zeitpunkt der Unterzeichnung sind die von dem Käufer gemachten Angaben und seine Bestellung für ihn drei Wochen lang verbindlich (=Angebot).
2.6 Die Bestellung wird erst dann auch für den Verkäufer verbindlich, wenn dieser mittels ausdrücklicher schriftlicher „Auftragsbestätigung“ den Vertragsschluss bestätigt hat (=Annahme). Ab diesem Zeitpunkt gilt der Vertrag als wirksam geschlossen.
3. Durchführbarkeit
3.1 Der Käufer sichert zu, dass sämtliche von ihm zur Verfügung gestellten Informationen, (Ziffer 2.3.) richtig und vollständig sind. Sollte sich herausstellen, dass eine oder mehrere Angaben unzutreffend sind und die vertraglich geschuldete Leistung deswegen nicht zu den vereinbarten Konditionen oder insgesamt erbracht werden kann, steht dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht nach Ziffer 10 zu.
3.2 Abgesehen von unzutreffenden Angaben des Käufers können Umstände eintreten, die eine Durchführbarkeit der vereinbarten Leistung unmöglich machen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die örtlichen Gegebenheiten dem Einbau und der Montage des vertraglich geschuldeten Wärmeerzeugers inkl. dazugehöriger Komponenten und sonstiger Gegenstände der Lieferungen und Leistungen entgegenstehen, oder der Käufer bereits selbst mit der Demontage der alten Heizungsanlage begonnen hat. Auch in diesen Fällen steht dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht nach Ziffer 10 zu, soweit der Käufer nicht auf diese Umstände vor der Auftragsbestätigung schriftlich hingewiesen hat.
3.3 Alle erforderlichen behördlichen und sonstigen Genehmigungen hat der Käufer selbst zu beschaffen und dem Verkäufer bei Anfrage zur Verfügung zu stellen. Alle diesbezüglichen
Abweichungen gehen zu seinen Lasten (Ziffer 8.3 dieser AGB) und berechtigen den Verkäufer zum Rücktritt (Ziffer 10.1 iii dieser AGB).
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung oder im Kaufvertrag aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen, insbesondere wegen eventueller Unrichtigkeit der von Ihnen gemachten Angaben, werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Etwaige Kosten für Exportlieferungen, Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben sind im in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Gesamtkaufpreis bereits inkludiert.
4.2 Die Entgegennahme von Bestellungen und Ausführung von Lieferungen kann von einer im jeweiligen Kaufvertrag festgelegten Anzahlung abhängig gemacht werden. Bis zur Erbringung der Anzahlung ist der Verkäufer berechtigt, die Leistung zurückzuhalten.
4.3 Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und auf eines der auf der Rechnung angegebenen Bankkonten in Euro zahlbar. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang (Wertstellung) auf dem Konto. Etwaige Nebenkosten gehen zu Lasten des Käufers. Dies gilt insbesondere auch für Kosten, die bei Exportgeschäften aufgrund Auslandsüberweisung anfallen. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Verkäufer zur Geltendmachung von Mahngebühren und Verzugsschäden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.
4.4 Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4.5 Wird die Leistung später als 3 Monate nach Vertragsabschluss erbracht, ist der Verkäufer bei einer eingetretenen Lohn- und/oder Materialpreiserhöhung berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen, soweit die Verzögerung vom Käufer zu vertreten ist.
5. Lieferung, Lieferzeit, Gefahrenübergang
5.1 Liefertermine oder Lieferfristen, sind stets schriftlich anzugeben. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sie sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung bindend. Fixgeschäfte müssen ausdrücklich als solche bezeichnet und von Verkäufer ausdrücklich als solches schriftlich bestätigt werden.
5.2 Wird der Verkäufer aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen selbst nicht beliefert, obwohl er bei (einem) zuverlässigen Lieferanten eine deckungsgleiche Bestellung aufgegeben hat, wird er von seiner Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten. Der Verkäufer wird den Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren und wird jede bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers unverzüglich erstatten.
5.3 Befindet sich der Verkäufer mit der Lieferung des Produkts in Verzug, so kann der Käufer erst nach Setzen und nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachlieferungsfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten, es sei denn die Parteien haben ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart oder sich individuell auf eine konkrete Nachlieferungsfrist geeinigt.
5.4 Die Anlieferung der bestellten Ware erfolgt – sofern im Angebot nicht anders vereinbart – frei Bordsteinkante und verzollt. Der Käufer gewährleistet die Annahme der Ware und den freien Zugang und die Befahrbarkeit zum festgelegten Arbeitsbereich.
5.5 Für bei der Anlieferung entstehende Flurschäden sowie für eventuelle Mehrkosten wegen der Verletzung der Pflichten des Kunden aus 5.4 (z.B. Kosten für neuerliche Anfahrt) haftet der Verkäufer nicht. Im Übrigen gelten die Haftungsvereinbarungen zu Ziffer 8 dieser AGB.
5.6 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist. Im Falle der Teillieferung ist der Verkäufer zur entsprechenden Teilabrechnung berechtigt.
5.7 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts der Ware in dem Zeitpunkt auf ihn über, in welchem die Ware an ihn ausgeliefert wird oder er in Annahmeverzug gerät.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferten Produkte und übergebenen Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Die Produkte werden nachfolgend auch „Vorbehaltsware“ genannt.
6.2 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware nach Übergabe unentgeltlich für den Verkäufer
6.3 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen.
6.4 Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbes. Zahlungsverzug – vom Vertrag
zurück, ist der Käufer dazu verpflichtet, die Vorbehaltsware an den Verkäufer herauszugeben. Der Ausbau und die Abholung der Ware erfolgen durch den Verkäufer auf Kosten des Käufers.
7. Gewährleistung, Sachmangel und Mängelanzeige
7.1 Die Gewährleistungsrecht des Käufers richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
7.2 Der Verkäufer räumt dem Käufer eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von 4 Jahren ein.
7.3 Der Käufer hat die gelieferten Produkte nach Ablieferung unverzüglich im Hinblick auf Menge und Beschaffenheit sorgfältig zu untersuchen und hat dem Verkäufer Mängel anzugeben.
unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen. Beanstandungen sind dem Verkäufer in schriftlicher Form unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungsnummer mitzuteilen.
7.4 Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl des Verkäufers durch Reparatur oder Ersatz der mangelhaften Teile, Austausch oder – wenn die Funktion der Anlage nicht beeinträchtigt ist – durch Minderung des Kaufpreises zugunsten des Käufers.
7.5 Ausgenommen von der Gewährleistungspflicht sind Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung, Einlagerung, Aufstellung oder sonstiger Einwirkung von außen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.
7.6 Der Verkäufer übernimmt keinerlei Garantie für die Gewährung einer Finanzierung, Subvention oder Förderung an den Käufer.
7.7 Kommt der Verkäufer einer gesetzten angemessenen Nachfrist zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung nicht nach, so hat der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen das Recht auf Rücktritt vom Vertrag, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) sowie in den nachfolgend genannten Grenzen Schadensersatz. Gleiches gilt im Falle zweimaligen Fehlschlagens der Nacherfüllung, bei Verweigerung der Nacherfüllung oder dann, wenn die Nacherfüllung für den Verkäufer unzumutbar oder unmöglich ist.
8. Haftung und Freistellung
8.1 Der Verkäufer haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist. Dies gilt auch für eine etwaige Zurechnung von Pflichtverletzungen seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter
8.2 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen,
wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
8.3 Der Käufer ist für die Erfüllung sämtlicher bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Voraussetzungen selbst verantwortlich. Dieses umfasst auch und insbesondere baustatische Aspekte sowie Arbeiten am Erdreich und Grabungen, die durch Ausführung der beauftragten Leistungen betroffen sein können. Änderungen, Ergänzungen und Nachbesserungen, die wegen unterlassener oder unvollständiger Übermittlung von Informationen an den Verkäufer erforderlich werden, gehen zu Lasten des Käufers. Das Gleiche gilt, wenn die Informationen, Abbildungen oder Abmessungen, die der Käufer dem Verkäufer nach Maßgabe von Ziffer 2.3 der AGB zur Verfügung gestellt hat,
unzutreffend sind und daher eine vertragsgemäße Verwendung und/oder Installation der bestellten Produkte nicht möglich sind.
9. Höhere Gewalt und sonstige nicht vorhersehbare Ereignisse
9.1 Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Seuchen, Erdbeben, Terroranschläge, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, etc.) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Der Verkäufer hat den Käufer unverzüglich hiervon zu unterrichten.
9.2 Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.
9.3 Verzögert sich infolge der oben genannten Umstände die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als acht Wochen, gerechnet ab dem vereinbarten Liefertermin, so sind beide Parteien mit sofortiger Wirkung zum Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß Ziffer 10 berechtigt.
9.4 Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen ist der Verkäufer nicht verpflichtet, sich bei anderen als die ursprünglich vorgesehenen Lieferanten einzudecken.
9.5 Ob nach Beendigung der höheren Gewalt eine (Nach-)Lieferung für die während dieser Zeit nicht erfolgten Lieferungen bzw. ein Nachbezug geschehen soll, werden die beiden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen unter Berücksichtigung der Produktionskapazitäten festlegen.
9.6 Für den Fall, dass eine der Parteien den Rücktritt vom Vertrag gemäß Ziffer 9.3 erklärt oder für den Fall, dass nach Verständigung der Parteien keine (Nach-)Lieferung erfolgen soll, verpflichtet sich der Verkäufer etwaige vom Käufer vorgenommenen Anzahlungen innerhalb von 14 Tagen auf das angegebene Konto des Käufers zurückzuerstatten und etwaige Anzahlungen innerhalb von 14 Tagen zurückzugewähren. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang (Wertstellung) auf dem Konto des Käufers bzw. der (physische) Rückerhalt der Sicherheit.
10. Rücktritt aus wichtigem Grund
10.1 Der Rücktritt vom Vertrag kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Käufer bzw. Verkäufer mit sofortiger Wirkung erklärt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse vor:
i Nichtzahlung offener Rechnungsbeträge trotz Mahnung und Setzung einer 7- tägigen Nachfrist;
ii Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Verpflichtung durch eine der Parteien und Nichtbeheben des Verstoßes innerhalb von 7 Tagen trotz schriftlicher Aufforderung der jeweils anderen Partei;
iii Wesentliche Abweichung von durch den Käufer nach Ziffer 2.3 gemachten Angaben/ bereitgestellten Unterlagen/ Abmessen/ Abbildungen, die einer vertragsgemäßen Verwendung des bestellten Produkts entgegenstehen;
iv Wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage einer der Parteien nach Vertragsschluss vor vollständiger Kaufpreiszahlung (insb. Stellung eines Insolvenzantrags, Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Ablehnung mangels Masse, Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Haftanordnung, etc.) oder das Vorliegen von Informationen, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers lassen, etwa durch negative Schufa Einträge (vgl. Ziffer 2.4);
v Vorliegen eines Falles Höherer Gewalt oder Eintritt sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse nach Maßgabe der Ziffer 9;
vi Exportverbote für die Produkte, Produktionsengpässe, Grenzsperren, Zollbeschränkungen, Mangel an Transportmitteln, Rohstoffmangel, Betriebsstörungen bzw. -beschränkungen oder Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und Aussperrung) sowie andere, vor allem öffentlich-rechtliche Maßnahmen, die die termingerechte Lieferung und Abnahme der Produkte um mehr als acht Wochen verzögern.
10.2 Der Rücktritt ist in schriftlicher Form gegen über der jeweils anderen Partei zu erklären. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der
unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
11. Datenschutz
11.1 Zum Zwecke der Durchführung dieses Vertragsverhältnisses werden hierfür benötigte Daten nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und verarbeitet. Die für die Bearbeitung eines Auftrags notwendigen Daten, wie z.B. Name und Adresse, werden im Rahmen der Durchführung des Vertrages an die mit der Lieferung des Kaufgegenstands beauftragten Unternehmen oder an andere, im Rahmen der Vertragserfüllung durch den Verkäufer eingesetzte Dritte weitergegeben. Der Verkäufer versichert, personenbezogenen Daten im Übrigen nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, eine gesetzliche Verpflichtung oder ausdrückliche Einwilligung liegt hierzu vor.
11.2 Der Käufer willigt im Rahmen der Angebotsphase nach Ziffer 2 darin ein, dass der Verkäufer alle notwendigen Informationen über öffentlich zugängliche Quellen zur Ermittlung der Bonität des Käufers (insbesondere Schufa Auskünfte) einholt und sie zur Grundlage seiner Entscheidung über den Vertragsschluss macht.
12. Widerrufsrecht, Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts
12.1 JederVerbraucherimSinnedes§13BGBhatdasRecht,denVertragnachMaßgabeder beigefügten Widerrufsbelehrung zu widerrufen.
12.2 Hat der Käufer verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat er dem Verkäufer einen angemessenen Betrag zu zahlen. Dieser entspricht dem Anteil, der bis zu dem Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
13.1 Erfüllungsort ist die Stadt Gütersloh.
13.2 GerichtsstandfüralleStreitigkeitenausdiesenAllgemeinenGeschäftsbedingungenbzw. aus dem auf deren Grundlage zustande kommenden Verträgen ist im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen die Stadt Gütersloh.
13.3 Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
14. Schriftformerfordernis
14.1 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer sind die schriftlichen Vereinbarungen (insbesondere Kaufvertrag und schriftliche Auftragsbestätigung durch den
Verkäufer) und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss eines Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
14.2 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
15. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen davon nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist, soweit gesetzlich zulässig, als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Gegenstand, Maß, Zeit, Ort und Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Füllung etwaiger Vertragslücken.
16. Grundlagen
1.1 Garantien werden von den Vorlieferanten/ Herstellern/ Großhändlern übernommen. Garantiebedingungen sind bei den
Herstellern einzusehen.
1.2 Technische Änderungen sowie Irrtümer sind vorbehalten.
1.3 Die Leistungsklassen der Wärmepumpe können sich nach Technischer Prüfung ändern, das Angebot bleibt in sich bestehen.
1.4 Die Wohngebäudeversicherung muss vom Kunden informiert werden.
1.5 Der Gerüstbauer darf für die Aufstellung des Gerüstes in die Fassade bohren.
1.6 Aufwendige Rohr -und Kabelwege (Erdarbeiten, Pflasterarbeiten etc.) sind nicht im Preis enthalten und sind bauseits auszuführen
1.7 Maurer – Stemm – Putz – und Malerarbeiten sind nicht im Preis enthalten
1.8 Sollten die Arbeiten den regulären Umfang überschreiten, kann es in Ausnahmefällen – je nach Situation vor Ort – zu
geringfügigen Mehrkosten kommen. Solarstrom Konzepte GmbH wird sich in diesem Fall mit Ihnen in Verbindung
setzen und Ihnen ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
1. Widerrufsrecht
Widerrufsbelehrung
1.1 Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Hiervon ausgenommen ist die Lieferung derjenigen Waren, die nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden (Montagematerial).
1.2 Die Widerrufsfrist beträgt für die von uns gelieferten Waren vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren bzw. die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.
1.3 Hiervon abweichend beträgt die Widerrufsfrist für die von uns erbrachten Dienstleistungen vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Sollten Sie uns ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail um eine Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist bitten, so erlischt Ihr Widerrufsrecht in Bezug auf die Installationsleistungen schon zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.
1.4 Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Solarstrom Konzepte GmbH, Steinhagener Straße 11, 33334 Gütersloh, widerruf@solarstrom-konzepte.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
1.5 Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
2. Folgen des Widerrufs
2.1 Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An:
Solarstrom Konzepte GmbH Steinhagener Straße 11
33334 Gütersloh info@solarstrom-konzepte.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*):
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Bestellt am (*)/erhalten am (*): __________________________________
Name und Anschrift des/der Verbraucher(s) __________________________________ __________________________________ __________________________________
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Datum, Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
(*) Unzutreffendes streichen.